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Satzung
Mitgliedsantrag
Impressum

Stand: 18. März 2005

 

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft 1908 Mönstadt e. V. und hat seinen Sitz in Mönstadt.

§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der gültigen Form und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens.
    Er will insbesondere seine Mitglieder
    1. durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte körperlich und sittlich kräftigen
    2. durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden
    3. über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche
      und geistig sittliche Erziehung zuteil werden.
  2. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e. V. für sich und seine Vereinsmitglieder die Satzung des LSBH und die Satzung der für ihn zuständigen Fachverbände an.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
    Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Jugendmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche, volljährige, aber auch juristische Personen werden, die bereit sind die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
  3. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres bzw. Kalendervierteljahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist
  3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
    1. 12 Monate mit der Einzahlung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
    2. sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt
  4. durch Ausschluss

§ 8
Mitgliedschaftsrechte

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teil-zunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
  2. Alle Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren besitzen in der Mitglieder-versammlung kein Stimmrecht.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe des Vorstandes zu nutzen. Jugendliche nur unter Beaufsichtigung der Übungsleiter.
  4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
  5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate nach schriftlicher Zahlungsaufforderung mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 9
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

  1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen
  2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten, Folge zu leisten
  3. die Beiträge pünktlich zu zahlen
  4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln

§ 10
Mitgliedsbeitrag

Sonderbeträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitglieder-versammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 11
Strafen

Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

  1. Warnung
  2. Verweis
  3. Sperre

§ 12
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand (§ 13)
  2. Die Mitgliederversammlung (§ 14)

§ 13
Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als € 255,65 verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. dem Vorstand
  2. dem Schriftführer
  3. dem / der Beisitzer (Zahl bestimmt die Mitgliederversammlung)

Der erweiterte Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; dabei werden im jährlichen Turnus einmal der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, die jeweiligen zu wählenden Beisitzer und im folgenden Jahr der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, die jeweiligen zu wählenden Beisitzer gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Mitglieder des erweiterten Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach der Geschäftsordnung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht in der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.

Der erweitere Vorstand soll monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.

Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfragen bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. § 16).

§ 14
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im Monat Januar/Februar einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin durch Aushang im Bekanntmachungskasten des Vereins am Rathaus und im Vereinslokal erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
    1. Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungen der Sportarten
    2. Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Neuwahlen (Vorstand, Kasse, Kassenprüfer)
    5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder
    6. Wahl der Abteilungsleiter
  3. Weitere Mitgliederversammlungen können kurzfristig, jedoch mindestens drei Tage vorher, einberufen werden.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel.

Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht in den Vorstand gewählt werden.

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 15
Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind mindestens 1 x im Jahr durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Ein Kassenprüfer wird turnusgemäß auf zwei Jahre gewählt.

§ 16
Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in seinem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 17
Sportabteilungen

  1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammenfasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter geleitet, der alljährlich von den Mitgliedern der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wird. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
  2. Die Abteilungsleiter vertreten die Abteilungen im Vorstand.

§ 18
Jugendabteilung

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilungen, die von den Abteilungsleitern geleitet werden.

§ 19
Ehrungen

    1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches
      Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des
      Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der
      anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    2. Ein Vereinsmitglied, das die goldene Ehrennadel erhält, wird
      automatisch Ehrenmitglied.
    3. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche
      Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
  1. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich durch besondere
    Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können
    durch den Vorstand mit der Verdienstnadel des Vereins ausgezeichnet
    werden.
    Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen,
    wenn der Besitzer rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen
    worden ist.
  2. Ehrenmitglieder und Träger der Verdienstnadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 20
Auflösung

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch einen neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Grävenwiesbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit _-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 18. März 2005.

Der Vereinsvorstand

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